Der Kläger ist seit dem 1. März 1971 Mieter der bis zum 31. Dezember 1974 preisgebunden gewesenen Altbauwohnung H. 63, M.-weg 300, 1. Etage links. Der Beklagte ist seit etwa 1973 Eigentümer dieses Grundstücks.
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, bestimmte Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten am Haus und an der Wohnung des Klägers durchzuführen.
Der Kläger hat Klage mit dem Antrag erhoben, den Beklagten zu verurteilen, folgende Arbeiten vorzunehmen:
1. im Haus H. 63, M.-weg 300
a) das Treppenhaus und die Haustür zu streichen;
b) den Treppenhausbelag zu erneuern;
2. in der Wohnung des Klägers, H., M.-weg 300, 1. Etage links,
a) die Fenster von außen zu streichen
b) die Fenster instand zusetzen wie zu dichten und zu verkitten,
c) die Küchenklappe zu reparieren, so dass sie wieder geschlossen werden kann
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