LG Kassel - Urteil vom 03.07.1987
1 S 274/84
Vorinstanzen:
AG Wolfhagen, vom 29.03.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 108/83

LG Kassel - Urteil vom 03.07.1987 (1 S 274/84) - DRsp Nr. 2002/9250

LG Kassel, Urteil vom 03.07.1987 - Aktenzeichen 1 S 274/84

DRsp Nr. 2002/9250

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache hat sie auch teilweise Erfolg.

Die Klage ist in Höhe von 970 DM begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 970 DM aus §§ 535, 557 BGB und § 286 Abs. 1 BGB (Kontorückbelastungskosten).

Allerdings steht dem Kläger ein Mietzinsanspruch lediglich für die Zeit bis zum 30. April 1983 zu, da die Beklagte in diesem Monat ausgezogen ist. Deshalb hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung des monatlichen Mietzinses aus § 535 BGB bis zur Beendigung des Mietverhältnisses und für die folgende Zeit bis einschließlich 30. April 1983 Anspruch auf Zahlung einer dem Mietzins entsprechenden Nutzungsentschädigung aus § 557 BGB.

Da die Beklagte ab Dezember 1982 die Zahlung des Mietzinses völlig eingestellt hat, könnte die Klägerin somit grundsätzlich für 5 Monate je 750 DM, also insgesamt 3.750 DM verlangen.