LG Kassel - Urteil vom 21.02.1983
1 S 287/82
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 12.03.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 87 C 4647/81

LG Kassel - Urteil vom 21.02.1983 (1 S 287/82) - DRsp Nr. 2001/12250

LG Kassel, Urteil vom 21.02.1983 - Aktenzeichen 1 S 287/82

DRsp Nr. 2001/12250

Entscheidungsgründe:

Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte, ordnungsgemäß begründete und damit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, soweit die Kammer wegen der teilweisen Klagerücknahme über die Klage überhaupt noch zu entscheiden hatte.

Die Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin wegen des erforderlich gewordenen Umzuges Schadensersatz zu leisten, wird dem Grunde nach und hinsichtlich der Positionen Umzugskosten und Maklergebühren mit der Berufung nicht angegriffen. Die von der Klägerin geltend gemachte Mietdifferenz wegen Anmietung einer teureren Wohnung ist wegen der insoweit erklärten Klagerücknahme nicht mehr im Streit. Es geht nunmehr nur noch um den Ersatz von Aufwendungen, die die Klägerin im Vertrauen auf eine längere Mietdauer für die vom Beklagten angemietete Wohnung gemacht hat.