LG Kassel - Urteil vom 28.02.1980
1 S 340/79
Vorinstanzen:
AG Hofgeismar, vom 12.09.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 257/79

LG Kassel - Urteil vom 28.02.1980 (1 S 340/79) - DRsp Nr. 2002/9254

LG Kassel, Urteil vom 28.02.1980 - Aktenzeichen 1 S 340/79

DRsp Nr. 2002/9254

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist auch sachlich gerechtfertigt. Den Klägern steht ein Duldungsanspruch gemäß § 541 a Abs. 1 BGB in der geltend gemachten Form nicht zu.

Notwendige Erhaltungsmaßnahmen, die der Mieter grundsätzlich nach der genannten Vorschrift ohne Einschränkung zu dulden hat, sind so auszuführen, dass unnötige Beeinträchtigungen des Mieters in seinem Nutzungsrecht vermieden werden (Palandt-Putzo 39. Aufl. § 541 a Anm. 2 a a.E.).Gegen diese Pflicht zur Rücksichtnahme gemäß § 242 BGB verstößt die von den Klägern geplante Selbstausführung des Streichens der Fenster und Balkontüren in mehrfacher Hinsicht:

In der kalten Jahreszeit könnten wegen des frischen Anstrichs, zumal bei der langsamen Arbeitsweise der Kläger als Laien, die Fenster der Wohnung mehrere Tage nicht geschlossen werden; die Wohnung würde auskühlen; eine Benutzung der Wohnung durch die Familie der Beklagten wäre unmöglich oder jedenfalls gesundheitlich unzumutbar.

Ein Malerbetrieb würde für die Arbeiten allenfalls 2-3 Tage benötigen, während die Kläger eine Arbeitszeit von bis zu 10 Tagen veranschlagt haben, wobei sie auch noch unklar gelassen haben, ob sie die Arbeiten in einem Zuge durchführen wollen und können oder nur nach und nach.