LG Köln - Beschluss vom 04.02.1981
1 T 175/80
Vorinstanzen:
AG Köln - Streitwertbeschluss vom 04. Juni 1980 - 204 (152) C 1550/79 -,

LG Köln - Beschluss vom 04.02.1981 (1 T 175/80) - DRsp Nr. 2002/9266

LG Köln, Beschluss vom 04.02.1981 - Aktenzeichen 1 T 175/80

DRsp Nr. 2002/9266

Gründe:

Zwischen den Parteien bestand früher ein Mietverhältnis. Nach den vertraglichen Vereinbarungen hatten die Beklagten monatlich folgende Beträge zu zahlen:

Grundmiete 500 DM

sowie Vorauszahlung für folgende Nebenkosten

Betriebskosten 20 DM

Heizung 80 DM

Treppenhausreinigung 5 DM

= 605 DM

Im Folgenden Rechtsstreit sind die Beklagten durch Versäumnisurteil vom 21.12.1979 zur Räumung der vermieteten Wohnung verurteilt worden. Ihr Einspruch gegen dieses Urteil ist durch 2. Versäumnisurteil vom 09.04.1980 verworfen worden.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Streitwert für das Verfahren auf 6000 DM festgesetzt und dieser Streitwertfestsetzung die Jahresnettomiete (12 x 500 DM) zugrundegelegt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger.

Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, die Nebenkosten seien bei der Streitwertfestsetzung mit zu berücksichtigen.