Zwischen den Parteien bestand früher ein Mietverhältnis. Nach den vertraglichen Vereinbarungen hatten die Beklagten monatlich folgende Beträge zu zahlen:
Grundmiete 500 DM
sowie Vorauszahlung für folgende Nebenkosten
Betriebskosten 20 DM
Heizung 80 DM
Treppenhausreinigung 5 DM
= 605 DM
Im Folgenden Rechtsstreit sind die Beklagten durch Versäumnisurteil vom 21.12.1979 zur Räumung der vermieteten Wohnung verurteilt worden. Ihr Einspruch gegen dieses Urteil ist durch 2. Versäumnisurteil vom 09.04.1980 verworfen worden.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Streitwert für das Verfahren auf 6000 DM festgesetzt und dieser Streitwertfestsetzung die Jahresnettomiete (12 x 500 DM) zugrundegelegt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger.
Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, die Nebenkosten seien bei der Streitwertfestsetzung mit zu berücksichtigen.
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