LG München I - Urteil vom 21.01.1987
31 S 11799/86
Vorinstanzen:
AG München, vom 12.05.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 26 C 8963/85

LG München I - Urteil vom 21.01.1987 (31 S 11799/86) - DRsp Nr. 2001/12213

LG München I, Urteil vom 21.01.1987 - Aktenzeichen 31 S 11799/86

DRsp Nr. 2001/12213

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz seiner Aufwendungen für die Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes der Wohnung (§ 536 BGB). Anspruchsgrundlage hierfür ist § 538 Abs. 2 BGB. Diese Vorschrift geht - soweit sie reicht - den Bestimmungen über die anfängliche Unmöglichkeit vor (s. BGH, NJW 1963, 804; 1980, 777, 779; BGHZ 85, 1025). Die letztgenannte - umstrittene - Entscheidung wendet § 538 BGB bereits an, wenn die Mietsache noch nicht überlassen ist.

Der Kläger ist aber unstreitig Anfang Februar 1985 in die ab 01.02.1985 gemietete Wohnung eingezogen. Sämtliche im Rechtsstreit gerügten Mängel lagen bereits im Zeitpunkt des Einzugs vor.

Um die Rechte gemäß § 538 BGB zu wahren, hätte sich der Kläger diese gemäß §§ 539, 464 BGB sofort bei Übernahme der Wohnung vorbehalten müssen.