LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.01.2015
2 Sa 397/14
Normen:
BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; HGB § 87c Abs. 1; HGB § 87c Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 08.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4272/13

Lohnklage eines Automobilverkäufers bei monatlicher Zahlung eines als Vorschussgehalt bezeichneten Betragesunwirksame Klausel zur Rückzahlung von Ausbildungskosten in mündlichem Arbeitsvertrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.01.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 397/14

DRsp Nr. 2015/7193

Lohnklage eines Automobilverkäufers bei monatlicher Zahlung eines als "Vorschussgehalt" bezeichneten Betrages unwirksame Klausel zur Rückzahlung von Ausbildungskosten in mündlichem Arbeitsvertrag

1. Nach § 65 HGB und § 87c Abs. 1 HGB hat die Arbeitgeberin über die Provision, auf die der Arbeitnehmer Anspruch hat, monatlich abzurechnen, wobei der Abrechnungszeitraum auf höchstens drei Monate erstreckt werden kann. 2. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen; die sich hieraus ergebenden Rechte sind nach § 87c Abs. 5 HGB unabdingbar. 3. Die monatliche Zahlung eines als "Vorschussgehalt" bezeichneten und als "Gehalt" oder "Festbezug" gezahlten Betrages ohne monatliche Provisionsabrechnungen lässt darauf schließen, dass dieser Betrag dem Arbeitnehmer als Mindestgehalt zustehen soll und deshalb keine zeitnahe Abrechnung erfolgt. 4. Das Fehlen eines schriftlichen Arbeitsvertrages schließt die Annahme allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht aus (§ 305 Abs. 1 S. 2 BGB); auch eine mündliche Vertragsbedingung kann eine allgemeine Geschäftsbedingung sein.