LAG Niedersachsen - Urteil vom 20.03.2012
3 Sa 384/11 B
Normen:
BetrAVG § 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; SGB VI § 275 c;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 09.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 480/10

Lückenhafte Versorgungsordnung mit gespaltener Rentenformel bei außerordentlicher Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze; Anspruch auf erhöhte Betriebsrente aufgrund ergänzender Vertragsauslegung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 20.03.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 384/11 B

DRsp Nr. 2012/8852

Lückenhafte Versorgungsordnung mit gespaltener Rentenformel bei außerordentlicher Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze; Anspruch auf erhöhte Betriebsrente aufgrund ergänzender Vertragsauslegung

Die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze nach § 275 c SGB VI im Jahr 2003 kann bei einer Versorgungszusage mit gespaltener Rentenformel auch dann zu einer durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließenden Regelungslücke führen, wenn der Zweck der gespaltenen Rentenformel, einen erhöhten Versorgungsbedarf für den oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Teil des Entgelts abzudecken, in der Versorgungszusage nicht ausdrücklich genannt ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 09.02.2011 - 3 Ca 480/10 B - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 09.02.2011 verurteilt, an den Kläger weitere 803,46 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils 133,91 € seit dem 01.01.2011, 01.02.2011, 01.03.2011, 01.04.2011, 01.05.2011 und 01.06.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 8/13 und der Kläger zu 5/13.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1; BGB § 133; BGB § 157;