OLG Hamm - Urteil vom 28.02.2007
30 U 131/06
Normen:
BGB § 535 Abs. 1 S. 2 ; ArbStättVO § 6 Abs.1 ;
Fundstellen:
MietRB 2007, 227
OLGReport-Hamm 2007, 540
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 29.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 358/03

Mangel gemieteter Gewerberäumen wegen zu hoher Raumtemperaturen - Vertragszweck Betrieb einer Spielhalle

OLG Hamm, Urteil vom 28.02.2007 - Aktenzeichen 30 U 131/06

DRsp Nr. 2007/7154

Mangel gemieteter Gewerberäumen wegen zu hoher Raumtemperaturen - Vertragszweck Betrieb einer Spielhalle

1. Gewerblich gemietete Räume müssen auch ohne ausdrückliche Abrede so beschaffen sein, dass die nach dem Vertragszweck vorgesehene Nutzung darin in zulässiger Weise ausgeübt werden kann. Dafür genügt es nicht bereits, dass das Objekt an sich bautechnisch den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist Vertragsinhalt der Betrieb einer Spielhalle durch den Mieter, muss die Mietsache diesen Anforderungen auch hinsichtlich der erforderlichen Klimatisierung entsprechen, auch wenn keine besondere Vereinbarung zur Installation von Klimageräten im Mietvertrag vereinbart wurden. Die Räume müssen so beschaffen sein, dass in ihnen Arbeitnehmer beschäftigt werden können und die Arbeits- und Aufenthaltsbedingungen nicht auf Grund des Bauzustandes in unzuträglicher Weise, beispielsweise durch sehr hohe Raumtemperaturen, beeinträchtigt werden. 2. Eine Regelung im Mietvertrag, wonach der Mieter Umbauten und Einbauten in eigener Regie und auf eigene Kosten vorzunehmen hat, betrifft nicht die Erhaltungslast der Mietsache. 3. Versteckte Mängel wie die Überhitzung der Räume werden durch eine Klausel im Mietvertrag, wonach der Vermieter die Räumlichkeiten in dem Zustand zur Verfügung stelle, wie der Mieter sie in Augenschein genommen habe, nicht ausgeschlossen.