I.
Die Beteiligten zu I. und II. sind die Wohnungseigentümer der Wohnanlage.
In der Anlage 2 (Miteigentumsordnung) zur Teilungserklärung für diese Wohnungseigentumsanlage vom 23. Januar 1980 werden dem Verwalter unter II. und IV. die Befugnisse nach § 27 WEG eingeräumt, ohne dass ihm die besonderen Befugnisse des § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG eingeräumt werden.
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