KG - Beschluss vom 20.06.2001
24 W 5302/00
Normen:
WEG § 23 Abs. 4, § 27 Abs. 2 Nr. 5 ; FGG § 27 Abs. 1 S. 2; ZPO § 551 Nr. 5 ;
Fundstellen:
FGPrax 2001, 225

Mangelhafte Verfahrensvertretung der Wohnungseigentümer durch Notverwalter

KG, Beschluss vom 20.06.2001 - Aktenzeichen 24 W 5302/00

DRsp Nr. 2001/12847

Mangelhafte Verfahrensvertretung der Wohnungseigentümer durch Notverwalter

»1. Sofern nicht in der Teilungserklärung für den Verwalter allgemein oder in der gerichtlichen Bestellung etwas anderes bestimmt ist, umfasst die Einsetzung eines gerichtlichen Notverwalters nicht automatisch die Ermächtigung zur Verfahrensvertretung der Wohnungseigentümer in einem laufenden Beschlussanfechtungsverfahren.2. Führt der Notverwalter ein Beschlussanfechtungsverfahren in zweiter Instanz für die Wohnungseigentümer weiter, sind diese nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten, so dass auf die Rechtsbeschwerde eines einzelnen Wohnungseigentümers notwendig eine Zurückweisung erfolgen muss, falls eine weitere Sachaufklärung erforderlich ist.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4, § 27 Abs. 2 Nr. 5 ; FGG § 27 Abs. 1 S. 2; ZPO § 551 Nr. 5 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu I. und II. sind die Wohnungseigentümer der Wohnanlage.

In der Anlage 2 (Miteigentumsordnung) zur Teilungserklärung für diese Wohnungseigentumsanlage vom 23. Januar 1980 werden dem Verwalter unter II. und IV. die Befugnisse nach § 27 WEG eingeräumt, ohne dass ihm die besonderen Befugnisse des § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG eingeräumt werden.