KG - Urteil vom 15.02.2007
8 U 138/06
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KGReport 2007, 571
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 06.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 478/05

Mangelhaftigkeit einer Mietsache bei Abschluss eines Mietvertrages in Kenntnis einer fehlenden behördlichen Genehmigung

KG, Urteil vom 15.02.2007 - Aktenzeichen 8 U 138/06

DRsp Nr. 2007/6926

Mangelhaftigkeit einer Mietsache bei Abschluss eines Mietvertrages in Kenntnis einer fehlenden behördlichen Genehmigung

»Eine Gebrauchsbeeinträchtigung i. S. d. § 536 Abs. 1 BGB liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die Parteien in Kenntnis einer fehlenden behördlichen Genehmigung einen Mietvertrag abschließen und diesen "in Gang setzen". Erst mit der Versagung der Genehmigung kommt eine Mangelhaftigkeit der Mietsache in Betracht.«

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufungen der Parteien richten sich gegen das am 06. Juli 2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

A. Berufung der Klägerin

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin die Ansprüche auf Rückzahlung von 80 % des Mietzinses für den Zeitraum von Juli 2000 bis November 2002 sowie Schadensersatzansprüche für Investitionen zum Zwecke der Betriebsaufnahme, so Kosten für Planungsleistungen und die Anschaffung von Maschinen, weiter. Sie trägt zur Begründung vor: