BGH - Urteil vom 09.04.2014
XII ZR 161/13
Normen:
SchuldRAnpG § 6 Abs. 1; SchuldRAnpG § 12 Abs. 2 S. 2 2. Alt.; SchuldRAnpG § 12 Abs. 3; SchuldRAnpG § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SchuldRAnpG § 23 Abs. 4; BGB § 591 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2014, 651
NJW 2014, 3027
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 29.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 43 C 171/11
LG Neuruppin, vom 16.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 120/12

Maßgebliche Bedeutung der vom Grundstückseigentümer beabsichtigten Nutzung des vom Nutzer errichteten Bauwerks nach Rückerhalt bei der Verkehrswertermittlung

BGH, Urteil vom 09.04.2014 - Aktenzeichen XII ZR 161/13

DRsp Nr. 2014/8005

Maßgebliche Bedeutung der vom Grundstückseigentümer beabsichtigten Nutzung des vom Nutzer errichteten Bauwerks nach Rückerhalt bei der Verkehrswertermittlung

a) Bei der Verkehrswertermittlung gemäß § 12 Abs. 3 SchuldRAnpG kommt der vom Grundstückseigentümer beabsichtigten Nutzung des vom Nutzer errichteten Bauwerks nach Rückerhalt maßgebliche Bedeutung zu.b) Daher fehlt es regelmäßig an einer Verkehrswerterhöhung durch das Bauwerk, wenn der Grundstückseigentümer dessen Abriss und die Renaturierung des Grundstücks plant.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 16. Januar 2013 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Normenkette:

SchuldRAnpG § 6 Abs. 1; SchuldRAnpG § 12 Abs. 2 S. 2 2. Alt.; SchuldRAnpG § 12 Abs. 3; SchuldRAnpG § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SchuldRAnpG § 23 Abs. 4; BGB § 591 Abs. 1;

Tatbestand

Die Kläger verlangen von den Beklagten eine Entschädigung nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz für ein auf deren Grundstück errichtetes Bauwerk.