OLG Hamburg - Beschluss vom 03.02.2004
2 Wx 80/03
Normen:
WEG § 47 ; ZPO §§ 91 ff. ; ZPO § 91a ; FGG § 20a Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2004, 292
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 11.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 120/02

Maßgebliche Kriterien für die Kostenentscheidung in Wohnungseigentumssachen

OLG Hamburg, Beschluss vom 03.02.2004 - Aktenzeichen 2 Wx 80/03

DRsp Nr. 2004/7216

Maßgebliche Kriterien für die Kostenentscheidung in Wohnungseigentumssachen

Bei Wohnungseigentumssachen kann nach Erledigung der Hauptsache die befriedende Funktion des Vergleiches bei der Billigkeitsentscheidung in den Vordergrund gestellt werden und bei der Kostenentscheidung sich stärker an § 47 WEG als an § 91 ZPO, der stärker auf den mutmaßlichen Verfahrensausgang abstellt, orientiert werden.

Normenkette:

WEG § 47 ; ZPO §§ 91 ff. ; ZPO § 91a ; FGG § 20a Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft in Hamburg.

Zwischen den Beteiligten kam zu heftigen Unstimmigkeiten über die Rechtslage an einer Sondernutzungsfläche und dem Zugang zu dieser Fläche. Diese Unstimmigkeiten waren Gegenstand eines Verfahrens vor dem Amtsgericht Hamburg (102 b II 171/90), das mit Teilvergleich und Beschluss des Landgerichts Hamburg (318 T 217/92) vom 16. Juni 1993 beendet wurde.

Im Jahre 2002 kam es zu erneuten Unstimmigkeiten und der Einleitung eines Verfahrens durch den Antragsteller, in dem die Antragsgegnerin Gegenanträge stellte.