SchlHOLG - Urteil vom 06.04.2011
4 U 60/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 06.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 228/09

Maßgeblicher Index für eine Mietanpassungsklausel nach Fortfall des vertraglich vereinbarten Lebenshaltungskostenindex

SchlHOLG, Urteil vom 06.04.2011 - Aktenzeichen 4 U 60/10

DRsp Nr. 2011/10791

Maßgeblicher Index für eine Mietanpassungsklausel nach Fortfall des vertraglich vereinbarten Lebenshaltungskostenindex

Nach Fortfall des vertraglich vereinbarten Lebenshaltungskostenindex eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushaltes ist, jedenfalls wenn die Daten für den Verbraucherpreisindex in der gesamten relevanten Zeit bereits erhoben und berechnet wurden und die letzte Mietzinserhöhung zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der Verbraucherpreisindex bereits geführt wurde, ausschließlich der Verbraucherpreisindex für die Frage der Mietzinserhöhung heranzuziehen.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. Mai 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.744,72 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Mieterhöhungsbeträgen.