Auf die Revisionen der Beklagten und der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Dezember 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
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