BGH - Urteil vom 19.01.2011
VIII ZR 87/10
Normen:
BGB § 558 Abs. 5; BGB § 559a;
Fundstellen:
MDR 2011, 286
NJW-RR 2011, 446
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 19.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 545/08
LG Berlin, vom 12.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 314/09

Maßgeblichkeit des im Förderungsvertrag angegebenen Förderungszwecks für die Beurteilung von öffentlichen Förderungsmitteln als Zuschüsse zu Modernisierungsmaßnahmen und damit als Grundlage eines Mieterhöhungsverlangens

BGH, Urteil vom 19.01.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 87/10

DRsp Nr. 2011/1806

Maßgeblichkeit des im Förderungsvertrag angegebenen Förderungszwecks für die Beurteilung von öffentlichen Förderungsmitteln als Zuschüsse zu Modernisierungsmaßnahmen und damit als Grundlage eines Mieterhöhungsverlangens

Ob öffentliche Förderungsmittel als Zuschüsse zu Modernisierungsmaßnahmen gewährt werden und damit im Rahmen der Begründung eines Mieterhöhungsverlangens anzugeben sind, beurteilt sich grundsätzlich nach dem im Förderungsvertrag angegebenen Förderungszweck.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 12. März 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 558 Abs. 5; BGB § 559a;

Tatbestand

Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in B. . Mit Schreiben vom 17. Juli 2008 verlangte die Klägerin mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 von dem Beklagten die Zustimmung zu einer Erhöhung der mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin im Jahr 2000 vereinbarten Miete von 207,07 € um 41,41 € auf 248,48 €. Die Klägerin stützt ihr Begehren auf den qualifizierten Mietspiegel des Landes Berlin (2007).