Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 2. Zivilsenat - vom 30. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 9.074 €.
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