BGH - Beschluss vom 02.06.2016
V ZR 173/15
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8; WEG § 16 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 08.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 311/14
OLG Nürnberg, vom 30.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 1836/14

Maßgeblichkeit des Werts des Beschwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfahren für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde; Erstattung von Mängelbeseitigungskosten gegenüber einem einzelnen Wohnungseigentümer

BGH, Beschluss vom 02.06.2016 - Aktenzeichen V ZR 173/15

DRsp Nr. 2016/11440

Maßgeblichkeit des Werts des Beschwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfahren für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde; Erstattung von Mängelbeseitigungskosten gegenüber einem einzelnen Wohnungseigentümer

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 2. Zivilsenat - vom 30. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 9.074 €.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8; WEG § 16 Abs. 2;

Gründe

I.