BGH - Urteil vom 22.03.2019
V ZR 105/18
Normen:
WEG § 21 Abs. 7; WEG § 23 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2019, 659
MietRB 2019, 169
NJW 2019, 1673
NZM 2019, 414
ZMR 2019, 516
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 06.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 27 C 136/16
LG Köln, vom 26.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 29 S 239/17

Mehrheitsbeschluss zur Einführung von Vertragsstrafen für Verstöße gegen Vermietungsbeschränkungen hinsichtlich Nichtigkeit mangels Beschlusskompetenz

BGH, Urteil vom 22.03.2019 - Aktenzeichen V ZR 105/18

DRsp Nr. 2019/6594

Mehrheitsbeschluss zur Einführung von Vertragsstrafen für Verstöße gegen Vermietungsbeschränkungen hinsichtlich Nichtigkeit mangels Beschlusskompetenz

§ 21 Abs. 7 WEG erfasst nicht die Einführung von Vertragsstrafen für Verstöße gegen Vermietungsbeschränkungen; ein darauf bezogener Mehrheitsbeschluss ist mangels Beschlusskompetenz nichtig.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. April 2018 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 7; WEG § 23 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Gemeinschaftsordnung sieht vor, dass ein Wohnungseigentümer zur Ausübung eines Gewerbebetriebs oder Berufs in der Wohnung nur mit Zustimmung des Verwalters berechtigt ist. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Dasselbe gilt sinngemäß für die erforderliche Zustimmung zur Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Gebrauchsüberlassung. In der Eigentümerversammlung vom 5. Juni 2012 wurde folgender Beschluss gefasst: