AG Wittenberg vom 29.08.2001
8 C 416/01
Normen:
BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 2002, 370

Mietminderung bei Abweichung der berechneten von der vereinbarten Wohn- und Nutzfläche

AG Wittenberg, vom 29.08.2001 - Aktenzeichen 8 C 416/01

DRsp Nr. 2009/7461

Mietminderung bei Abweichung der berechneten von der vereinbarten Wohn- und Nutzfläche

Haben die Parteien eines Mietvertrages hinsichtlich der Wohnfläche vereinbart, dass die Wohn- und Nutzfläche mit 80 qm vereinbart werde und haben sie weiterhin einen Mietzins in Höhe von 720 DM mit dem Zusatz vereinbart, "dies entspricht pro qm Wohn-/Nutzfläche DM 9,00", so liegt hierin keine bindende Festlegung eines Quadratmeterpreises. Vielmehr haben die Parteien zu erkennen gegeben, dass sie gerade keine komplizierte Wohnflächenbenutzung unter anteiliger Berücksichtigung der Schrägen, sondern eine einfache Berechnung der Wohn- und Nutzfläche wollten.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen
WuM 2002, 370