AG Hamburg-Harburg vom 08.01.2007
644 C 334/065
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
WuM 2007, 621

Mietminderung bei Baulärm durch die Errichtung von Mobilfunkantennen und Strahlenbelastung durch mehrere Mobilfunkantennen

AG Hamburg-Harburg, vom 08.01.2007 - Aktenzeichen 644 C 334/065

DRsp Nr. 2009/7514

Mietminderung bei Baulärm durch die Errichtung von Mobilfunkantennen und Strahlenbelastung durch mehrere Mobilfunkantennen

1. Kommt es im Zuge der Errichtung einer Mobilfunkantenne auf dem Dach eines Mietshauses zu Lärmbeeinträchtigungen in Form von Bohr- und Hammergeräuschen, so ist eine Minderung des Mietzinses um 10 % gerechtfertigt. 2. Die Errichtung mehrerer Mobilfunkantennen auf dem Dach eines Mietshauses berechtigt den Mieter der unmittelbar unter dem Dach liegenden Wohnung wegen des verbleibenden Restrisikos zu einer Minderung des Mietzinses um 10 %. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Wohnungen unmittelbar unter mehreren Mobilfunkantennen nur noch sehr schwer zu vermieten sind.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen
WuM 2007, 621