AG Berlin-Wedding vom 21.05.2001
19 C 577/00
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 a.F.; BGB § 535 Abs. 1; ZPO § 286; BGB § 542 Abs. 1; BGB § 542 Abs. 2;
Fundstellen:
MM 2001, 444

Mietminderung bei Befall der Wohnung mit Mäusen; Begriff der Schönheitsreparatur; Darlegungs- und Beweislast für die Verursachung eines Sprungs an einer Fensterscheibe

AG Berlin-Wedding, vom 21.05.2001 - Aktenzeichen 19 C 577/00

DRsp Nr. 2009/7626

Mietminderung bei Befall der Wohnung mit Mäusen; Begriff der Schönheitsreparatur; Darlegungs- und Beweislast für die Verursachung eines Sprungs an einer Fensterscheibe

1. Ist eine Wohnung in der Stadt in erheblichem Umfang mit Mäusen befallen, so ist der Mieter zur Minderung der Miete um mindestens 20 % und zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. 2. Die malermäßige Behandlung des Balkons sowie sonstige Arbeiten im Außenbereich sind nicht von den Schönheitsreparaturen umfasst. 3. Ist eine Fensterscheibe gesprungen, so hat der Vermieter darzulegen und zu beweisen, dass der Mieter den Schaden schuldhaft verursacht hat.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 a.F.; BGB § 535 Abs. 1; ZPO § 286; BGB § 542 Abs. 1; BGB § 542 Abs. 2;
Fundstellen
MM 2001, 444