Mietminderung bei Beheizbarkeit nur bis 16 °C bei Außentemperaturen von minus 3 °C
LG Hamburg, vom 03.11.1960 - Aktenzeichen 19 S 143/60
DRsp Nr. 2009/7190
Mietminderung bei Beheizbarkeit nur bis 16 °C bei Außentemperaturen von minus 3 °C
Lässt sich bei normaler Beheizung bei einer Außentemperatur bis zu minus 12 °C eine Innentemperatur von 20 °C nicht erreichen, so liegt ein Mangel der Mietwohnung vor. Lässt sie sich bei einer Außentemperatur von mindestens 3 °C gar nur auf 16 °C und bei Außentemperaturen nahe 0 °C auf 17-18 °C beheizen, so ist eine Mietminderung um 16-17 % gerechtfertigt.