Mietminderung bei Feuchtigkeit und Schimmelbildung nach Modernisierung der Fenster
LG München I, vom 08.03.2007 - Aktenzeichen 31 S 14459/06
DRsp Nr. 2009/7787
Mietminderung bei Feuchtigkeit und Schimmelbildung nach Modernisierung der Fenster
Kommt es nach der Modernisierung der Fenster zu Feuchtigkeit und Bildung von Schimmelpilzen, so ist der Mieter zur Minderung des Mietzinses um 10 % berechtigt. Dass die entstehenden Mängel auf der unzureichenden Beheizung und Belüftung der Mieträume durch den Mieter zurückzuführen ist, ist unschädlich, wenn der Vermieter ihn nicht auf die geänderten Anforderungen an das Heiz- und Lüftungsverhalten hingewiesen hat.