LG München I vom 08.03.2007
31 S 14459/06
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MietR 2008, 5
NZM 2007, 642

Mietminderung bei Feuchtigkeit und Schimmelbildung nach Modernisierung der Fenster

LG München I, vom 08.03.2007 - Aktenzeichen 31 S 14459/06

DRsp Nr. 2009/7787

Mietminderung bei Feuchtigkeit und Schimmelbildung nach Modernisierung der Fenster

Kommt es nach der Modernisierung der Fenster zu Feuchtigkeit und Bildung von Schimmelpilzen, so ist der Mieter zur Minderung des Mietzinses um 10 % berechtigt. Dass die entstehenden Mängel auf der unzureichenden Beheizung und Belüftung der Mieträume durch den Mieter zurückzuführen ist, ist unschädlich, wenn der Vermieter ihn nicht auf die geänderten Anforderungen an das Heiz- und Lüftungsverhalten hingewiesen hat.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen
MietR 2008, 5
NZM 2007, 642