AG Frankfurt/Main vom 09.07.2007
33 C 1906/06 - 31
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
WuM 2007, 569

Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbildung

AG Frankfurt/Main, vom 09.07.2007 - Aktenzeichen 33 C 1906/06 - 31

DRsp Nr. 2009/7512

Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbildung

Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbildung aufgrund unzureichender Wärmedämmung einer Wohnung berechtigten den Mieter zur Minderung des Mietzinses um 20 %. Dies gilt auch dann, wenn er die Schäden durch verstärkte Beheizung und Lüftung der Wohnung hätte vermeiden können, ihm das abverlangte Lüftungsverhalten (mindestens fünf Querlüftungen am Tag) unter normalen Umständen nicht zugemutet werden kann.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen
WuM 2007, 569