AG Braunschweig - Urteil vom 03.08.1989
113 C 168/89 (9)
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 Satz 1 § 554 § 556 ;

Mietminderung bei fortgesetzter nächtlicher Lärmbelästigung durch Wohngemeinschaften

AG Braunschweig, Urteil vom 03.08.1989 - Aktenzeichen 113 C 168/89 (9)

DRsp Nr. 2003/7054

Mietminderung bei fortgesetzter nächtlicher Lärmbelästigung durch Wohngemeinschaften

Wird in einem Miethaus von den dort wohnenden Wohngemeinschaften und ihren Besuchern fortdauernd in erheblichem Umfange und insbesondere auch nachts Lärm erzeugt, insbesondere durch laute Musik, ist der Mietwert einer Wohnung um mindestens 50 % gesenkt.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 Satz 1 § 554 § 556 ;

Tatbestand:

Die Beklagte bewohnt eine Wohnung der Klägerin im Hause ... seit dem Jahre 1978. Sie schuldet derzeit eine Miete von 300 DM, monatlich, seit Juli 1988 mindert die Beklagte die Miete. Im Monat Juli 1988 zahlte die Beklagte lediglich 240 DM, in den vorigen Monaten bis einschließlich Januar 1989 jeweils nur noch 150 DM.

Mit der Klage verlangt die Klägerin nunmehr die Nachzahlung der geminderten Mietbeträge, sie hat ferner die Wohnung wegen Zahlungsverzuges gekündigt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die von ihr im Hause ..., ... im Erdgeschoss rechts gelegenen Wohnung, bestehend aus 3 Zimmer Küche, Diele, Wohnraum zu räumen und an die Klägerin herauszugeben, die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin 960 DM nebst Zinsen seit dem 4.1.1989 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.