AG Saarburg vom 28.11.2001
5 C 473/01
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
WuM 2002, 29

Mietminderung bei geringfügigen Mängeln

AG Saarburg, vom 28.11.2001 - Aktenzeichen 5 C 473/01

DRsp Nr. 2009/7450

Mietminderung bei geringfügigen Mängeln

1. Der Gebrauch der Mietsache wird dadurch, dass die Fußbodenleisten und Türenränder zum Teil nicht verfugt sind, die Decken überarbeitet werden müssen, der Flur gestrichen und tapeziert werden müsste und das Wäscheleinen im Trockenraum fehlen, allenfalls geringfügig beeinträchtigt, so dass kein Recht zur Mietminderung besteht. 2. Ist ein Gartenanteil nicht mitvermietet, so kann der Mieter eine Minderung des Mietzinses auch nicht darauf stützen, dass die Außenanlage noch nicht fertiggestellt sei, der Rasen angelegt und die Anlage gepflegt werden müsse.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen
WuM 2002, 29