AG Lüdinghausen, vom 31.10.1979 - Aktenzeichen 4 C 132/78
DRsp Nr. 2009/7354
Mietminderung bei Hellhörigkeit der Wohnung
1. Sind Teile der Wohnung (hier: Küche) hellhörig, so ist eine Minderung des Mietzinses um 10 % gerechtfertigt.2. Es gereicht dem Mieter nicht zum Verschulden, wenn er den Umfang seiner Berechtigung zur Minderung des Mietzinses unrichtig einschätzt und daher einen höheren Betrag einbehält. Daher kann hierauf auch eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug nicht gestützt werden.