AG Bad Arolsen vom 08.03.2007
2 C 18/07 (70)
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
WuM 2007, 191
NZM 2008, 83

Mietminderung bei Katzenhaltung in der Wohnung von Mitmietern

AG Bad Arolsen, vom 08.03.2007 - Aktenzeichen 2 C 18/07 (70)

DRsp Nr. 2009/7494

Mietminderung bei Katzenhaltung in der Wohnung von Mitmietern

Ein an einer Allergie gegen Katzenhaare leidender Mieter ist nicht berechtigt, die Miete zu mindern, weil andere Mieter in ihrer Wohnung Katzen halten, solange nicht eine Verunreinigung des Treppenhauses und der übrigen Anlagen konkret nachgewiesen ist. Zur Sollbeschaffenheit einer Mietwohnung gehört nicht, dass der Vermieter beim Einzug eines Katzenallergikers dafür sorgt, dass das Haus katzenfrei wird.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen
WuM 2007, 191
NZM 2008, 83