LG Darmstadt vom 25.10.1978
7 S 131/78
Normen:
BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 1980, 52

Mietminderung bei Klopfgeräuschen der Heizung; Rechtsfolgen fristloser Kündigung des Mietverhältnisses durch den Mieter wegen Nichtbeseitigung von Mängeln

LG Darmstadt, vom 25.10.1978 - Aktenzeichen 7 S 131/78

DRsp Nr. 2009/7163

Mietminderung bei Klopfgeräuschen der Heizung; Rechtsfolgen fristloser Kündigung des Mietverhältnisses durch den Mieter wegen Nichtbeseitigung von Mängeln

1. Kommt es insbesondere nachts und in den frühen Morgenstunden zu Klopfgeräuschen der Zentralheizungsanlage, so ist der Mieter zu einer Minderung des Mietzinses um 17 % berechtigt. 2. Schafft der Vermieter trotz einer Aufforderung durch den Mieter keine Abhilfe, so ist Letzterer zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. 3. In diesem Fall ist der Mieter so zu stellen, als ob der vorzeitige Auszug aus der Wohnung nicht erforderlich gewesen wäre. Daher entfällt auch die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, die im Falle der Fortsetzung des Mietverhältnisses noch lange nicht fällig gewesen wären.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen
WuM 1980, 52