AG Hamburg - Urteil vom 10.06.1981
39 C 85/81
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
ZMR 1982, 279

Mietminderung bei Lärm- und Schmutzbelästigung durch Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück und anschließende Beeinträchtigung der Sicht durch das errichtete Gebäude

AG Hamburg, Urteil vom 10.06.1981 - Aktenzeichen 39 C 85/81

DRsp Nr. 2002/9308

Mietminderung bei Lärm- und Schmutzbelästigung durch Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück und anschließende Beeinträchtigung der Sicht durch das errichtete Gebäude

Ein Mieter muss es hinnehmen, dass in der Nachbarschaft ein neues Gebäude errichtet wird. Er kann hieraus und auch aus dem Umstand, dass durch das neu errichtete Gebäude der Ausblick auf eine Grünanlage beeinträchtigt ist, kein Recht zur Minderung des Mietzinses herleiten.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin und Vermieterin des Hauses ... . Die Beklagten haben von ihr mit schriftlichem Vertrag vom 25.06.1973 die im Erdgeschoss links gelegene 3 1/2-Zimmer-Wohnung gemietet für DM 626,05 einschließlich Betriebskosten. Das Haus liegt auf der Ostseite der Straße. Die Beklagten blickten bis zum Frühjahr 1980 aus den zwei nach Osten gelegenen Zimmern auf Birken, welche auf dem östlich gelegenen Grundstück standen. Auf jenem Grundstück standen bis 1979 keine Wohnhäuser. Es wurde vielmehr gewerblich genutzt.