Mietminderung bei Lärmbelästigung durch Bürotätigkeiten in einer darüber liegenden Wohnung
AG Potsdam, vom 12.07.2001 - Aktenzeichen 26 C 82/01
DRsp Nr. 2009/7410
Mietminderung bei Lärmbelästigung durch Bürotätigkeiten in einer darüber liegenden Wohnung
Kommt es nach 22 Uhr zu Lärmbelästigungen durch Bürotätigkeiten wie das Betätigen einer Computertastatur oder Schreiben auf einer Schreibmaschine, so ist der Mieter der darunterliegenden Wohnung jedenfalls dann zu einer Minderung des Mietzinses um bis zu 10 % berechtigt, wenn es sich um eine hochpreisige Wohnung handelt und die Geräusche störend wahrgenommen werden.