AG Aachen - Urteil vom 03.02.1978
12 C 695/77
Normen:
BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 1979, 122

Mietminderung bei Lärmbelästigung durch den Abriss und Neubau von Wohnhäusern auf dem Nachbargrundstück

AG Aachen, Urteil vom 03.02.1978 - Aktenzeichen 12 C 695/77

DRsp Nr. 2002/9287

Mietminderung bei Lärmbelästigung durch den Abriss und Neubau von Wohnhäusern auf dem Nachbargrundstück

Soweit die Lärmbelästigung eines Mieters durch den Abriss und die Neuerrichtung eines Hauses auf dem Nachbargrundstück das ortsübliche Maß nicht übersteigt, ist der Mieter zu einer Minderung des Mietzinses nicht berechtigt.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung im Hause des Klägers. Das Mietverhältnis besteht seit dem 15. Mai 1975. Die Monatsmiete beträgt 344,67 DM.

In der Zeit von August bis Dezember 1977 haben die Beklagten die Miete monatlich um 86,17 DM, dieses entspricht 25 %, gemindert. Der gesamte Betrag der Mietminderung in Höhe von 5 x 86,17 DM = 470,85 DM, ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

Die Kläger beantragen,

wie erkannt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.