OLG Düsseldorf - Urteil vom 04.05.2010
I-24 U 195/09
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MietRB 2010, 225
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 03.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 421/08

Mietminderung bei negativer Umsatzentwicklung in Gewerbemieträumen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2010 - Aktenzeichen I-24 U 195/09

DRsp Nr. 2010/12498

Mietminderung bei negativer Umsatzentwicklung in Gewerbemieträumen

1. Es stellt keinen Mangel von Gewerbemieträumen in einem Einkaufszentrum dar, wenn dieses in den ersten Jahren besseren Zulauf hatte und sich die Situation zuletzt verschlechtert hat. 2. Der Verstoß gegen behördliche Vorschriften (hier: für die Nutzung von Räumen als Bäckerei/Cafestube) führt nicht automatisch zur Annahme eines Mangels gem. § 536 Abs. 1 BGB wegen unterlassener Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs. Voraussetzung ist vielmehr, dass die fehlende Übereinstimmung mit gesetzlichen Bestimmungen eine Aufhebung oder erhebliche Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch zur Folge hat. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn die zuständige Behörde die Nutzung des Mietobjekts untersagt oder ein behördliches Einschreiten zumindest ernstlich zu erwarten ist. 3. Aufgrund bloßer Untätigkeit des Vermieters ist der Anspruch auf Zahlung des Mietzinses nicht verwirkt. Hinzu kommen muss vielmehr ein Umstandsmoment, dessen Bejahung setzt nicht nur schutzwürdiges Vertrauen auf Seiten des Verpflichteten voraus, sondern erfordert ferner, dass sich dieser auch tatsächlich darauf eingerichtet hat, nicht mehr leisten zu müssen.

Tenor