AG Friedberg - Urteil vom 06.07.1983
C 389/82
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1984, 198

Mietminderung bei Überschwemmungsschäden durch Jahrhundertregen

AG Friedberg, Urteil vom 06.07.1983 - Aktenzeichen C 389/82

DRsp Nr. 2001/14196

Mietminderung bei Überschwemmungsschäden durch Jahrhundertregen

Kommt es durch einen "Jahrhundertregen" zu einem Überschwemmungsschaden am Teppichboden und ist hierdurch die Wohnqualität durch Durchfeuchtung, Versandung und unerträglichem Gestank für die Dauer von zwei bis drei Wochen beeinträchtigt, so ist der Mieter zu einer Minderung des Mietzinses um 80 % berechtigt.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;

Tatbestand:

Mit schriftlichem Mietvertrag vom 31.10.1977 vermietete eine Frau ... vom 01.11.1977 ab an die Beklagte eine in dem Hause ... in ... gelegene 1-Zimmer-Wohnung zum monatlichen Kaltmietpreis in Höhe von 242 DM. Der Kläger ist auf Vermieterseite in das Rechtsverhältnis eingetreten.

Im August 1981 fiel in ... der sogenannte "Jahrhundertregen". Im Zuge der Regenfälle kam es zu zahlreichen Überschwemmungen. Auch in die von der Beklagten bewohnte Wohnung drang Wasser ein. Dabei wurde der in der Wohnung verlegte Teppichboden nass.

Im Hinblick auf den von ihr angenommen zeitweiligen Minderwert der Wohnung infolge der Überschwemmung zahlte die Beklagte die Miete für den Monat Dezember 1981 nicht. Weiterhin bezahlte sie die Miete für den Monat Januar 1982 nicht in voller Höhe; sie behielt einen Betrag in Höhe von 48,40 DM ein.