Mietminderung bei Undichtigkeit der Fenster und Feuchtigkeitsschäden in der Küche
LG Hannover, vom 27.09.1978 - Aktenzeichen 11 S 188/78
DRsp Nr. 2009/7198
Mietminderung bei Undichtigkeit der Fenster und Feuchtigkeitsschäden in der Küche
Zieht es in der Wohnung, weil sich alle Fenster nicht richtig schließen lassen, regnet es durch ein Fenster herein und ist es durch Feuchtigkeit zu einer Schwarzfärbung einer Wand in der Küche gekommen, so ist eine Minderung des Mietzinses um 25 % gerechtfertigt.