AG Dannenberg, vom 01.06.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 63/87
Mietminderung bei Unzulässigkeit der Nutzung von Kellerräumen zu Wohnzwecken
LG Lüneburg, Urteil vom 17.09.1987 - Aktenzeichen 4 S 246/87
DRsp Nr. 2001/12202
Mietminderung bei Unzulässigkeit der Nutzung von Kellerräumen zu Wohnzwecken
Ist die Nutzung von zu Wohnzwecken vermieteten Kellerräumen bauordnungsrechtlich unzulässig, so ist der Mieter zur Minderung des Mietzinses um 20 % des auf die Kellerräume entfallenden Betrages berechtigt (hier: 6 %).