Mietminderung bei Warmwassertemperatur von 40-43 °C; Anforderungen an die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens; Umlagefähigkeit des Austauschs eines Filtereinsatzes und einer Düse bei den Betriebskosten
LG Hamburg, vom 13.07.1978 - Aktenzeichen 7 S 66/78
DRsp Nr. 2009/7188
Mietminderung bei Warmwassertemperatur von 40-43 °C; Anforderungen an die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens; Umlagefähigkeit des Austauschs eines Filtereinsatzes und einer Düse bei den Betriebskosten
1. Ist aus den angegebenen Mietzinsen nicht ersichtlich, dass der geforderte Mietzins der ortsüblichen Vergleichsmiete entspricht, so reicht die Benennung von vier Vergleichswohnungen für die Wirksamkeit eines Miterhöhungsverlangens nicht aus.2. Dem Vermieter steht aus § 4MHG kein Anspruch auf Zustimmung zu einer Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung zu.3. Kosten für den Austausch eines Filtereinsatzes und einer Düse in der Heizungsanlage sind als Wartungskosten umlagefähig.4. Wird eine Warmwassertemperatur von 40-43 °C erreicht, so liegt kein erheblicher Mangel vor, der zu einer Minderung des Mietzinses berechtigt.