OLG Hamburg - Urteil vom 20.07.1983
4 U 202/82
Normen:
BGB §§ 325 326 ;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 22.10.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 126/82

Mietrecht: Haftung für Schönheitsreparaturen - Gesamtschuld für Vor- und Nachmieter

OLG Hamburg, Urteil vom 20.07.1983 - Aktenzeichen 4 U 202/82

DRsp Nr. 2003/6781

Mietrecht: Haftung für Schönheitsreparaturen - Gesamtschuld für Vor- und Nachmieter

Wenn Vormieter und Nachmieter gegenüber dem Vermieter vertraglich zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sind, haften sie nicht als Gesamtschuldner.

Normenkette:

BGB §§ 325 326 ;

Entscheidungsgründe:

Zur Begründung seiner Entscheidung nimmt der Senat gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen auf dessen Entscheidungsgründe Bezug.

Die Berufungen der Parteien sind statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt; die Berufung der Kläger ist sachlich gerechtfertigt, die Berufung des Beklagten ist unbegründet.

1. Die Kläger haben gegen den Beklagten wegen unterlassener Schönheitsreparatur einen Anspruch, auf Zahlung von 12.195,30 DM.