FG Hessen - Urteil vom 30.08.2001
8 K 2238/99
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 338

Mietverhältnis; Naher Angehöriger; Räumliche Trennung; Abgegrenzter Wohnbereich; Separater Zugang - Mietverhältnisse zwischen nahen Angehörigen

FG Hessen, Urteil vom 30.08.2001 - Aktenzeichen 8 K 2238/99

DRsp Nr. 2002/18082

Mietverhältnis; Naher Angehöriger; Räumliche Trennung; Abgegrenzter Wohnbereich; Separater Zugang - Mietverhältnisse zwischen nahen Angehörigen

1. Ein Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen ist nur anzuerkennen, wenn die Wohnbereiche des Vermieters einerseits und der Mieter andererseits hinreichend deutlich voneinander abgegrenzt sind. 2. Die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen erfordert, dass die Mietwohnung über einen separaten Zugang verfügt.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen. Der Rechtsstreit beschränkt sich ausschließlich auf die Problematik, ob das Mietverhältnis einem Fremdvergleich standhält.

Die Kläger sind Eheleute, die im Kalenderjahr 1996 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger ist kaufmännischer Angestellter und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; die Klägerin ist Hausfrau.