FG München - Urteil vom 23.02.2010
13 K 3571/07
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 535;

Mietverhältnis über einen Teil der Wohnung, in der beide Partner einer Lebensgemeinschaft gemeinsam wohnen

FG München, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 13 K 3571/07

DRsp Nr. 2011/5766

Mietverhältnis über einen Teil der Wohnung, in der beide Partner einer Lebensgemeinschaft gemeinsam wohnen

1. Ein Mietvertrag über einen Teil der Wohnung des Partners, in der beide Partner gemeinsam wohnen, geht steuerrechtlich ins Leere, solange die Lebensgemeinschaft besteht. Denn nicht ein zivilrechtlicher Vertrag, sondern die persönliche Beziehung "innere Bindung") der Partner ist Grundlage dieses gemeinsamen Wohnens. Aus dem wirtschaftlichen Aspekt der Lebensgemeinschaft ergibt sich, dass beide Partner nach ihren Kräften finanziell zur gemeinsamen Lebensführung beitragen, wozu auch das Wohnen gehört. Die als "Mietzins" erklärten Zahlungen des anderen sind daher als Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung zu werten 2. Der Kläger trägt die Feststellungslast für die tatsächlichen Voraussetzungen der steuerrechtlichen Anerkennung des Mietverhältnisses. 3. Gewichtige Beweisanzeichen dafür, dass in der Wohnung ein gemeinsamer Haushalt besteht, sind z. B., dass nur ein Zugang zur Wohnung besteht und Umstand, dass in der Wohnung nur ein Telefonanschluss in das Festnetz unterhalten wird.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 535;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.

I.