Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet, teilweise unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 535 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Bruttokaltmieten in der Zeit von September 1995 bis August 1997 in Höhe von 40.276,44 DM. Sie hat zudem gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses für die Werbeflächen in Höhe von 3.967,50 DM.
1. Soweit die Beklagte ihre Berufung darauf stützt, dass die Klägerin Mietzinszahlungen in Höhe von insgesamt 10.465,92 DM nicht berücksichtigt habe, ist die Berufung unbegründet.
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