KG - Urteil vom 08.01.2001
8 U 5875/98
Normen:
BGB § 535 S. 2 § 537 § 541 a § 541 b § 545 Abs. 2 ; ZPO § 287 § 97 § 92 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 § 713 § 546 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 62 O 40/97

Minderung des Mietzinses bei gewerblich vermietetes Gebäude wegen umfangreicher Sanierungsarbeiten

KG, Urteil vom 08.01.2001 - Aktenzeichen 8 U 5875/98

DRsp Nr. 2001/12867

Minderung des Mietzinses bei gewerblich vermietetes Gebäude wegen umfangreicher Sanierungsarbeiten

1. Für die Durchführung umfangreicher Sanierungsmaßnahmen in einem gewerblich vermieteten Gebäude, die regelmäßig mit schwerwiegenden Geräusch-, Lärm- und Schmutzbeeinträchtigungen verbunden sind, ist in der Regel eine feste Mietminderungsquote festzusetzen, die unabhängig davon gilt, ob in einzelnen Zeiten keine besonders starke Lärm- und Geräuschstörung stattfand.2. Der Mietminderung steht nicht entgegen, daß der Mieter die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen selbst gefordert hat.

Normenkette:

BGB § 535 S. 2 § 537 § 541 a § 541 b § 545 Abs. 2 ; ZPO § 287 § 97 § 92 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 § 713 § 546 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet, teilweise unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 535 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Bruttokaltmieten in der Zeit von September 1995 bis August 1997 in Höhe von 40.276,44 DM. Sie hat zudem gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses für die Werbeflächen in Höhe von 3.967,50 DM.

1. Soweit die Beklagte ihre Berufung darauf stützt, dass die Klägerin Mietzinszahlungen in Höhe von insgesamt 10.465,92 DM nicht berücksichtigt habe, ist die Berufung unbegründet.