OLG Hamm - Beschluss vom 05.09.2019
21 U 110/17
Normen:
WEG § 10 Abs. 6 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 21.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 395/14

Minderungsanspruch wegen Mängeln an GemeinschaftseigentumGeborene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft

OLG Hamm, Beschluss vom 05.09.2019 - Aktenzeichen 21 U 110/17

DRsp Nr. 2020/5512

Minderungsanspruch wegen Mängeln an Gemeinschaftseigentum Geborene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld (7 O 395/14) vom 21.07.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 57.025,23 EUR festgesetzt.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 6 S. 3;

Gründe

I.

Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, und wegen des wesentlichen Inhalts des angefochtenen Urteils wird zunächst vollinhaltlich auf die Ausführungen unter Ziff. I. des Hinweisbeschlusses des Senats vom 11.07.2019 Bezug genommen. Ergänzend wird wegen der erstinstanzlichen Anträge der Parteien und der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren beantragt die Beklagte zuletzt,

das Urteil des Landgerichts Bielefeld abzuändern und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.