LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.02.2015
3 Sa 393/14
Normen:
LPersVG § 78; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 28.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 884/13

Mitbestimmungsfreie befristete Änderung der Arbeitszeit im Rahmen eines befristeten Vertrages einer Diplom-Sportlehrerin im gymnasialen Schuldienst

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.02.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 393/14

DRsp Nr. 2015/11162

Mitbestimmungsfreie befristete Änderung der Arbeitszeit im Rahmen eines befristeten Vertrages einer Diplom-Sportlehrerin im gymnasialen Schuldienst

1. Verträge sind gemäß §§ 133, 157 BGB ohne am Vertragswortlaut zu haften so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern; festzustellen ist demnach der wirkliche Wille der Vertragsparteien. 2. Wollen die Parteien im Rahmen eines befristeten Vertrages eine (neue) vertragliche Regelung lediglich insoweit treffen, als auf ausdrücklichen Wunsch der Arbeitnehmerin die Arbeitszeit auf 12 von 27 Pflichtstunden reduziert werden soll, handelt es sich um eine befristete Änderung der Arbeitsbedingungen des laufenden Vertrages, die zudem einvernehmlich erfolgt; damit handelt es sich unbeschadet der vertraglichen Ausgestaltung, bei der das Befristungsende unverändert bleibt, ebenso wie der Einsatzort und auch der Befristungsgrund, nicht um eine personalvertretungsrechtlich relevante Maßnahme. 3. Erfolgen keine weiteren vertraglichen Änderungen, ist eine reine Arbeitszeitreduzierung weder eine Einstellung noch eine Versetzung im Sinne betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlicher Vorschriften.

Tenor

1.

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28.05.2014 - 4 Ca 884/13 - aufgehoben.

2.

Die Klage wird abgewiesen.

3. 4.