OLG Celle - Beschluss vom 14.04.2004
4 W 7/04
Normen:
WEG § 27 Abs. 1 Nr. 4 ; WEG § 27 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZM 2004, 426
ZMR 2004, 845
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 19.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 43/03
AG Stolzenau, - Vorinstanzaktenzeichen 7 II 15/01

Mithaftung des Verwalters für Verlust einer Anlage bei nicht ordnungsgemäßer Verwaltung der Art der Anlage

OLG Celle, Beschluss vom 14.04.2004 - Aktenzeichen 4 W 7/04

DRsp Nr. 2004/9221

Mithaftung des Verwalters für Verlust einer Anlage bei nicht ordnungsgemäßer Verwaltung der Art der Anlage

»Beschließt die Wohnungseigentümerversammlung eine, ordnungsgemäßer Verwaltung nicht entsprechende Art. der Anlage des als Instandhaltungsrücklage angesammelten Kapitalbetrages kann den Verwalter gleichwohl eine Mithaftung für den Verlust der Anlage treffen, wenn er das Verlustrisiko der speziellen Anlage hätte erkennen müssen und gleichwohl weder die Eigentümerversammlung auf das bestehende Risiko hingewiesen noch seine Mitwirkung von einem gesonderten Beschluss der Eigentümerversammlung über die spezielle Anlage abhängig gemacht hat.«

Normenkette:

WEG § 27 Abs. 1 Nr. 4 ; WEG § 27 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragsstellerin nimmt die Antragsgegnerin als ehemalige Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Schadensersatz wegen einer Schlechterfüllung des Verwaltervertrages in Anspruch.