BGH - Beschluss vom 27.08.2014
VII ZB 8/14
Normen:
VV- RVG Vorbem. 3 Abs. 5; WEG § 10 Abs. 6 S. 3;
Fundstellen:
BauR 2014, 2129
MDR 2014, 1293
MietRB 2014, 327
MietRB 2014, 328
NZM 2014, 5
NZM 2014, 795
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 30.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 137/11
OLG Hamm, vom 01.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen I-25 W 281/13

Mitumfassung der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens von der Kostenentscheidung im Verfahren der Kostenvorschussklage

BGH, Beschluss vom 27.08.2014 - Aktenzeichen VII ZB 8/14

DRsp Nr. 2014/14615

Mitumfassung der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens von der Kostenentscheidung im Verfahren der Kostenvorschussklage

a) Wird ein selbständiges Beweisverfahren von einzelnen Erwerbern von Wohnungseigentum wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums betrieben und klagt nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens die Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund eines Beschlusses, mit dem sie die Durchsetzung der Rechte der Erwerber auf Beseitigung der genannten Mängel wirksam an sich gezogen hat, gegen die Antragsgegnerin des selbständigen Beweisverfahrens auf Kostenvorschuss zur Beseitigung der Mängel, werden die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens von der Kostenentscheidung im Verfahren der Kostenvorschussklage mitumfasst.b) Werden die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens von der Kostenentscheidung im anschließenden Hauptsacheverfahren mitumfasst und sind die Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens und die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden, scheidet eine Anrechnung der Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RVG aus (Anschluss an BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 41/09, JurBüro 2010, 190, 191).