BGH - Beschluss vom 12.09.2013
VII ZR 308/12
Normen:
AGBG § 9 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1; WEG § 26;
Fundstellen:
BauR 2013, 2020
DNotZ 2014, 39
MDR 2013, 1336
MietRB 2013, 328
NJW 2013, 3360
NJW 2013, 6
NZM 2013, 738
NotBZ 2013, 467
NotBZ 2014, 107
ZMR 2014, 48
ZfBR 2014, 39
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 04.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen O 56/10
OLG Düsseldorf, vom 23.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen I-23 U 112/11

Möglichkeit der Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger bestimmbaren Erstverwalter; Gewährleistungsansprüche einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Bauträger

BGH, Beschluss vom 12.09.2013 - Aktenzeichen VII ZR 308/12

DRsp Nr. 2013/21685

Möglichkeit der Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger bestimmbaren Erstverwalter; Gewährleistungsansprüche einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Bauträger

Eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrages verwendete Klausel, die die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger bestimmbaren Erstverwalter ermöglicht, ist gemäß § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) unwirksam.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gegenstandswert: bis zu 290.000 €

Normenkette:

AGBG § 9 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1; WEG § 26;

Gründe

I.

Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, macht gegen die beklagte Bauträgerin Gewährleistungsansprüche geltend. Die Klägerin verlangt Kostenvorschuss zur Beseitigung von Undichtigkeiten von Dächern der von der Beklagten errichteten Reihenhäuser sowie Schadensersatz wegen unzureichenden Schallschutzes. Ferner begehrt die Klägerin die Feststellung der weitergehenden Ersatzpflicht der Beklagten. Diese verteidigt sich unter anderem mit der Einrede der Verjährung.