BGH - Beschluss vom 15.05.2014
V ZB 172/13
Normen:
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1; WEG § 43 Nr. 2; GVG § 72 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NJW 2014, 2503
NZM 2014, 555
ZMR 2015, 237
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 13.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 140/13
AG Brake, vom 31.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 54/12

Möglichkeit der Delegation der Prüfung der Rechtsmittelzuständigkeit vom Rechtsanwalt auf einen Rechtsanwaltsfachangestellten

BGH, Beschluss vom 15.05.2014 - Aktenzeichen V ZB 172/13

DRsp Nr. 2014/11278

Möglichkeit der Delegation der Prüfung der Rechtsmittelzuständigkeit vom Rechtsanwalt auf einen Rechtsanwaltsfachangestellten

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 13. August 2013 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 928,08 €.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1; WEG § 43 Nr. 2; GVG § 72 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Zahlung von rückständigem Hausgeld verurteilt. Gegen das ihnen am 13. Februar 2013 zugestellte Urteil haben die Beklagten zunächst mit einem am 13. März 2013 eingegangenen Schriftsatz bei dem unzuständigen Landgericht Oldenburg und sodann mit einem am 14. Juni 2013 eingegangenen Schriftsatz bei dem zuständigen Landgericht Aurich Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Das Landgericht Aurich hat diesen Antrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

1. Sie ist zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO von Gesetzes wegen statthaft. Zulässig ist sie aber nach § 574 Abs. 2 ZPO nur, wenn auch die dort bestimmten weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Das ist nicht der Fall.