OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.08.2011
OVG 10 S 7.11
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; WEG § 1 Abs. 2; WEG § 1 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 28.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen VG 13 L 184.10

Möglichkeit der Überschreitung der Schwelle zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch die nach Errichtung eines Gartenhauses zu erwartenden erhöhten Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück; Geltendmachung von Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums durch ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück im eigenen Namen durch einen einzelnen Wohnungseigentümer

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.08.2011 - Aktenzeichen OVG 10 S 7.11

DRsp Nr. 2011/15392

Möglichkeit der Überschreitung der Schwelle zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch die nach Errichtung eines "Gartenhauses" zu erwartenden erhöhten Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück; Geltendmachung von Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums durch ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück im eigenen Namen durch einen einzelnen Wohnungseigentümer

Nur die Wohnungseigentümergemeinschaft ist berechtigt, Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums im eigenen Namen im Wege von Abwehrrechten gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück geltend zu machen. Dem einzelnen Wohnungseigentümer kommt diese Berechtigung nicht aufgrund seines Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum (§ 1 Abs. 5 WEG) zu.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; WEG § 1 Abs. 2; WEG § 1 Abs. 5;

Gründe

I.