BGH - Urteil vom 30.03.2012
V ZR 178/11
Normen:
WEG § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 6, § 25;
Fundstellen:
BauR 2012, 1290
MietRB 2012, 199
MietRB 2012, 200
NJW 2012, 2512
NZM 2012, 509
NotBZ 2012, 379
WM 2013, 482
ZMR 2012, 644
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 02.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 202 C 202/10
LG Köln, vom 30.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 29 S 235/10

Möglichkeit der Vertretung eines Wohnungserbbauberechtigten (Wohnungseigentümer) bei der Ausübung seines Stimmrechts durch mehrere Bevollmächtigte

BGH, Urteil vom 30.03.2012 - Aktenzeichen V ZR 178/11

DRsp Nr. 2012/9744

Möglichkeit der Vertretung eines Wohnungserbbauberechtigten (Wohnungseigentümer) bei der Ausübung seines Stimmrechts durch mehrere Bevollmächtigte

a) Ein Wohnungserbbauberechtigter (Wohnungseigentümer) kann sich bei der Ausübung seines Stimmrechts auch durch mehrere Bevollmächtigte vertreten lassen. Diese können nur einheitlich abstimmen, wenn sie gleichzeitig in der Versammlung anwesend sind.b) Macht die Teilungserklärung die Gültigkeit der Beschlüsse der Gemeinschaft von der Protokollierung und der Unterzeichnung des Protokolls von zwei Wohnungserbbauberechtigten (Wohnungseigentümern) abhängig, muss das Protokoll von zwei verschiedenen natürlichen Personen unterzeichnet werden, die entweder selbst Wohnungserbbauberechtigte (Wohnungseigentümer) sind oder für sich oder andere Wohnungserbbauberechtigte (Wohnungseigentümer) handeln.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30. Juni 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 6, § 25;

Tatbestand