KG, vom 19.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 93/08
LG Berlin, vom 15.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 330/07
Möglichkeit des einzelnen Wohnungseigentümers zur Fristsetzung zur Mängelbeseitigung gegenüber dem Veräußerer bei vorliegendem Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Ausübung von Mängelgewährleistungsrechten; Hemmung der Verjährung von Mängelbeseitigungansprüchen einzelner Wohnungseigentümer i.R.d. Verhandlungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Veräußerer über Mängelbeseitigung; Pflicht eines Berufungsgerichts zur Erteilung eines Hinweises bei einer vom erstinstanzlichen Gericht abweichenden Auffassung
BGH, Urteil vom 19.08.2010 - Aktenzeichen VII ZR 113/09
DRsp Nr. 2010/16401
Möglichkeit des einzelnen Wohnungseigentümers zur Fristsetzung zur Mängelbeseitigung gegenüber dem Veräußerer bei vorliegendem Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Ausübung von Mängelgewährleistungsrechten; Hemmung der Verjährung von Mängelbeseitigungansprüchen einzelner Wohnungseigentümer i.R.d. Verhandlungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Veräußerer über Mängelbeseitigung; Pflicht eines Berufungsgerichts zur Erteilung eines Hinweises bei einer vom erstinstanzlichen Gericht abweichenden Auffassung
Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft mit Mehrheitsbeschluss die Ausübung gemeinschaftsbezogener Gewährleistungsrechte wegen Mängeln an der Bausubstanz an sich gezogen, ist der einzelne Wohnungseigentümer jedenfalls dann nicht gehindert, dem Veräußerer eine Frist zur Mängelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung zu setzen, wenn die fristgebundene Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit den Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht kollidiert.
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