BGH - Urteil vom 19.08.2010
VII ZR 113/09
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 203; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB a.F. § 634; WEG a.F. § 21 Abs. 5 Nr. 2; ZPO § 139; ZPO § 167;
Fundstellen:
BauR 2010, 2101
MietRB 2010, 297, 298
NJW 2010, 3089
NZM 2010, 745
ZfBR 2010, 763
Vorinstanzen:
KG, vom 19.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 93/08
LG Berlin, vom 15.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 330/07

Möglichkeit des einzelnen Wohnungseigentümers zur Fristsetzung zur Mängelbeseitigung gegenüber dem Veräußerer bei vorliegendem Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Ausübung von Mängelgewährleistungsrechten; Hemmung der Verjährung von Mängelbeseitigungansprüchen einzelner Wohnungseigentümer i.R.d. Verhandlungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Veräußerer über Mängelbeseitigung; Pflicht eines Berufungsgerichts zur Erteilung eines Hinweises bei einer vom erstinstanzlichen Gericht abweichenden Auffassung

BGH, Urteil vom 19.08.2010 - Aktenzeichen VII ZR 113/09

DRsp Nr. 2010/16401

Möglichkeit des einzelnen Wohnungseigentümers zur Fristsetzung zur Mängelbeseitigung gegenüber dem Veräußerer bei vorliegendem Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Ausübung von Mängelgewährleistungsrechten; Hemmung der Verjährung von Mängelbeseitigungansprüchen einzelner Wohnungseigentümer i.R.d. Verhandlungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Veräußerer über Mängelbeseitigung; Pflicht eines Berufungsgerichts zur Erteilung eines Hinweises bei einer vom erstinstanzlichen Gericht abweichenden Auffassung

Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft mit Mehrheitsbeschluss die Ausübung gemeinschaftsbezogener Gewährleistungsrechte wegen Mängeln an der Bausubstanz an sich gezogen, ist der einzelne Wohnungseigentümer jedenfalls dann nicht gehindert, dem Veräußerer eine Frist zur Mängelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung zu setzen, wenn die fristgebundene Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit den Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht kollidiert.